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COVID-19: Unterstützung für Kulturunternehmen und Kulturschaffende
Der Kultursektor ist stark von den behördlichen Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus betroffen. Der Regierungsrat hat die Umsetzung der bundesrätlichen COVID-19-Verordnung zur Kultur beschlossen. Damit können Kulturunternehmen und Kulturschaffende beim Kanton noch bis spätestens 20. Mai 2020 zusätzliche finanzielle Hilfen beantragen.
Der Bundesrat hat weitreichende Massnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus getroffen. Dies hat schwerwiegende Auswirkungen auch auf den Kultursektor: bis auf Weiteres dürfen keine Veranstaltungen mehr stattfinden. Der Bundesrat hat deshalb am 20. März 2020 ein Massnahmenpaket im Umfang von 280 Mio. Franken für die Kultur beschlossen. Die COVID-Verordnung Kultur des Bundes ist auf zwei Monate befristet. Sie sieht Unterstützungsmassnahmen in Form von Soforthilfen und Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und selbständigerwerbende Kulturschaffende sowie Finanzhilfen für Kulturvereine im Laienbereich vor.
Kantone in der Pflicht
Die Kantone sind für die Umsetzung einzelner Massnahmen zuständig. Konkret können nicht gewinnorientierte Kulturunternehmen, die ihren Sitz im Kanton Schwyz haben, beim Kanton rückzahlbare zinslose Darlehen beantragen, um ihre Liquidität zu sichern. Selbständige Kulturschaffende mit Wohnsitz im Kanton Schwyz und Kulturunternehmen mit Sitz im Kanton Schwyz können Ausfallentschädigungen beantragen. Die finanziellen Mittel für die Soforthilfe an nicht gewinnorientierte Kulturunternehmen stellt der Bund zur Verfügung. Die Ausfallentschädigungen werden von Bund und Kantonen gemeinsam finanziert. Die Kantone sind verpflichtet, die Bundesverordnung zu vollziehen. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat die konkrete Umsetzung der Massnahmen beschlossen, sodass zusammen mit den Mitteln des Bundes ein Kostendach von rund 1.6 Mio. Franken für Ausfallentschädigungen zur Verfügung steht. Die Unterstützungsmassnahmen sind subsidiär zu allen anderen staatlichen Leistungen in Zusammenhang mit der Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (Kurzarbeitsentschädigung; Arbeitslosenentschädigung; Erwerbsausfallentschädigung; Soforthilfe an Kulturschaffende). Sie decken damit den Schaden, für den keine anderweitige staatliche Ersatzleistung erfolgt und der nicht durch eine Privatversicherung gedeckt ist.Gesuche einreichen bis spätestens 20. Mai 2020
Kulturvereine im Laienbereich können um Finanzhilfen für den mit der Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen verbundenen finanziellen Schaden nachsuchen. Gesuche sind bei den vom Bund unterstützten nationalen Verbänden im jeweiligen Kulturbereich einzureichen. Weitere Informationen dazu finden sich auf der Website des Bundesamtes für Kultur. Anträge für zusätzliche Unterstützungsbeiträge im Kanton Schwyz können, wenn möglich, bis Donnerstag, 30. April 2020, jedoch spätestens bis Mittwoch, 20. Mai 2020, eingereicht werden.Die entsprechenden Gesuchsformulare und Merkblätter sind unter folgendem Link aufgeschaltet:
Details zur Gesuchseinreichung
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Kantons Schwyz im Bereich Beitragsgesuche und auf der Kulturplattform SchwyzKultur unter folgendem Link.
SKP / Stk/iAutor
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Amt für Kultur / Kulturförderung
Risi Franz-Xaver
Kulturbeauftragter
Bahnhofstrasse 20 / PF 2202
6431 Schwyz
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