Kunst & Design
«Es gibt nur ein Original»
Der Bildhauer Andreas Reichlin hat den Feuerring erschaffen. Nun wurde sein Werk vom Bundesgericht urheberrechtlich geschützt.
Erfinder und Urheber des Feuerrings war der Bildhauer und Stahlplastiker Andreas Reichlin schon 2005, und er ist es bis heute. «Seit dem Auftauchen der ersten Nachahmer, das war 2010, wehrten wir uns, versuchten es mit Gesprächen und mussten uns zuletzt für den Weg über die Klage entscheiden», sagt der Immenseer. Vor Kurzem hat das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz und damit den Urheberrechtsschutz des Feuerrings als Werk der angewandten Kunst bestätigt. In den letzten 60 Jahren wurden nur drei relevante Entscheide vom Bundesgericht zum Urheberrecht gefällt. Dabei handelte es sich um Designermöbel wie den «LC2» von Le Corbusier, den Lounge Chair von Charles und Ray Eames und einen Barhocker von Max Bill. Für das Urheberrecht «Bildende Kunst» gilt nach dem Tod des Urhebers eine Schutzfrist von 70 Jahren.
Schutz vor Plagiaten und Nachahmern
Doch nun zur Vorgeschichte: Andreas Reichlin hat vier Jahre lang an der Entwicklung des Feuerrings gearbeitet und danach den Zürcher Patentanwalt Christoph Fraefel kontaktiert. Fraefel ist ein Freund der Familie und überzeugte Andreas Reichlin, nachdem er den Feuerring gesehen hatte, dass dieser Patentschutz brauche. Bereits 2008 wurde der Feuerring in der Schweiz und europaweit patentiert. Das Patent ist ein technischer Schutz. Der Name «Feuerring» wiederum unterfällt dem Markenschutz. Mit der Zeit kamen immer mehr Nachahmerprodukte in der Schweiz, in Österreich, in Deutschland und im Rest der Welt auf den Markt. «Meine Partnerin Beate Hoyer und ich stellten fest, dass nach meiner Entwicklung Plagiate auf den Markt kamen, die primär das Design des Feuerrings kopierten und das kann man nur mit dem Urheberrecht verhindern», sagt Reichlin. Das Urheberrecht bietet eine gute Möglichkeit des Schutzes für seine Feuerringe. Die Plagiate richteten sich nach seiner Idee und seiner Form, versuchten jedoch das Patent zu umgehen, indem sie die Verbindung zwischen Schale und Ring anders lösten. «Die verschweissten Kanten vollenden die Skulptur. Dazu braucht es zwei perfekte Flächen die sich treffen. Das dürfen die Nachahmer nicht», präzisiert er. Beate Hoyer und Andreas Reichlin waren sich darum einig, dass es eine klare Aussage zum Urheberrecht braucht, und gingen dies mit ihren Rechtsanwälten vor drei Jahren an. «Wir waren trotz der immensen Kosten motiviert, das so oder anders durchzuziehen», sagt Reichlin rückblickend.
Sich mit Schönem und Echtem umgeben
Er wolle nicht, dass Konsumenten mit Plagiaten irregeführt würden. «Mir ist es wichtig, dass Besitzer eines Feuerrings das Bewusstsein haben, dass sie ein Original gekauft haben und nicht ein Plagiat, wo jemand einfach Geld damit verdient», sagt Reichlin. Wer das Original besitze, besitze eine Geschichte, die über Generationen weitergeschrieben werden könne, und ein Kunstobjekt. Dazu passt auch das Motto von Hoyer und Reichlin: «Sich mit Schönem und Echtem umgeben, dabei einfach und authentisch bleiben. » Dass es sich lohnt, sich für diese Philosophie einzusetzen, zeigt das Urteil des Bundesgerichts. Im Rahmen des Vergleichs des Feuerrings mit vorbekannten Formen stützt es die Feststellung der Vorinstanz. Die These der obersten Instanz spricht Klartext. Das Bundesgericht führt aus, dass sich der Feuerring durch seine Schlichtheit der Formgebung auszeichnet, es jedoch entscheidend ist, dass er sich vom zuvor bekannten Formenschatz für Grills im Gesamteindruck künstlerisch eindeutig abhebt. Mit der Beschreibung des Bundesgerichts stellt der Feuerring nicht nur ansprechendes Design dar, sondern wird im Vergleich zu den vorbekannten Formen als etwas Neues, Einzigartiges wahrgenommen. Das Bundesgericht stellt insoweit auch auf einen Überraschungseffekt ab. Dieser ergibt sich daraus, dass nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, dass es sich beim Feuerring um einen Grill handelt. Präzisiert heisst das, dass der unbefangene Betrachter zunächst nicht einen Grill mit besonderer, anderer Form erkennt, sondern ein künstlerisches Objekt, welches sich erst bei genauerem Hinsehen als Grill zeigt. «Es ist es wunderschön, dass uns von der höchsten Instanz, dem Bundesgericht, bestätigt wurde, dass ich der Urheber bin», betont Reichlin. Für ihn ist das Werk des Feuerrings eine Lebensaufgabe. Der Stahlplastiker will künftig noch grössere Ausführungen entwickeln, die individuell auf unterschiedliche Räume abgestimmt werden. «Um die Urheberschaft muss ich mir nun keine Sorgen mehr machen. Der Feuerring ist auch vor dem Gesetz das Original», freut sich Andreas Reichlin.
Bote der Urschweiz / Edith Meyer
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Bote der Urschweiz
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